BSG - Beschluss vom 24.01.2018
B 14 AS 307/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 10.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 503/17
SG Berlin, vom 10.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 194 AS 16703/15

NichtzulassungsbeschwerdeVerfahrensrügeVerletzung der tatrichterlichen Sachaufklärungspflicht

BSG, Beschluss vom 24.01.2018 - Aktenzeichen B 14 AS 307/17 B

DRsp Nr. 2018/2968

Nichtzulassungsbeschwerde Verfahrensrüge Verletzung der tatrichterlichen Sachaufklärungspflicht

1. Soweit als Verfahrensmangel eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) benannt wird, ist dieser grundsätzlich nur schlüssig bezeichnet, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. 2. Verfahrensgrundrechte schützen nicht davor, dass ein Vorbringen eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt bleibt.

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Juli 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt I. S., B., beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;

Gründe: