BSG - Beschluss vom 13.02.2018
B 3 KR 10/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 23.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 KR 24/16
SG Dessau-Roßlau, vom 10.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 KR 170/14

NichtzulassungsbeschwerdeVerfahrensrügeVerletzung der AmtsermittlungspflichtUnbeachteter BeweisantragRüge des Übergehens eines BeweisantragsAufrechterhaltener Beweisantrag

BSG, Beschluss vom 13.02.2018 - Aktenzeichen B 3 KR 10/18 B

DRsp Nr. 2018/4918

Nichtzulassungsbeschwerde Verfahrensrüge Verletzung der Amtsermittlungspflicht Unbeachteter Beweisantrag Rüge des Übergehens eines Beweisantrags Aufrechterhaltener Beweisantrag

1. Wer sich auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG stützt, muss u.a. einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, aufgrund der bestimmte Tatsachen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen und die von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände darlegen, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten. 2. Hierzu gehört die Darlegung, dass ein anwaltlich vertretener Beteiligter einen Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt und noch zumindest aufrechterhalten hat. 3. Ein anwaltlich vertretener Beteiligter kann nur dann mit der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 i.V.m. § 103 SGG gehört werden, wenn er diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag in seinem Urteil wiedergibt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 23. März 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.