BSG - Beschluss vom 23.03.2018
B 1 KR 77/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 22.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 137/15
SG Lüneburg, vom 25.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 226/12

NichtzulassungsbeschwerdeVerfahrensrügeVerletzung der AmtsermittlungspflichtMerkmal eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags

BSG, Beschluss vom 23.03.2018 - Aktenzeichen B 1 KR 77/17 B

DRsp Nr. 2018/4890

Nichtzulassungsbeschwerde Verfahrensrüge Verletzung der Amtsermittlungspflicht Merkmal eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags

1. Wer sich auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG stützt, muss u.a. einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, aufgrund der bestimmte Tatsachen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, die von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände darlegen, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, und schildern, dass und warum die Entscheidung des LSG auf dem angeblich fehlerhaften Unterlassen der Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können. 2. Merkmal eines Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. August 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4466,83 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;