BSG - Beschluss vom 09.04.2018
B 1 KR 81/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 128 Abs. 2; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1; EMRK Art. 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 26.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 48/17
SG München, vom 08.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 679/16

NichtzulassungsbeschwerdeVerfahrensrügeVerbot von ÜberraschungsentscheidungenVerletzung rechtlichen GehörsMehrfach begründetes Urteil

BSG, Beschluss vom 09.04.2018 - Aktenzeichen B 1 KR 81/17 B

DRsp Nr. 2018/4891

Nichtzulassungsbeschwerde Verfahrensrüge Verbot von Überraschungsentscheidungen Verletzung rechtlichen Gehörs Mehrfach begründetes Urteil

1. Nach § 128 Abs. 2 SGG darf ein Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten haben äußern können; die Regelung erfasst einen Teilbereich des Anspruchs auf rechtliches Gehör. 2. Die Vorschrift soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten. 3. Das Gericht muss danach die Beteiligten über die für seine Entscheidung maßgebenden Tatsachen und Beweisergebnisse vorher unterrichten, ihnen insbesondere auch Gelegenheit geben, sich zu äußern. 4. Wer die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unter dem Blickwinkel des § 128 Abs. 2 SGG rügt, muss hierzu ausführen, zu welchen vom Gericht zugrunde gelegten Tatsachen und Beweisergebnissen sich der Rechtsuchende nicht hat äußern können, welches Vorbringen des Rechtsuchenden dadurch verhindert worden ist und inwiefern das Urteil auf diesem Sachverhalt beruht.