BSG - Beschluss vom 14.02.2018
B 14 AS 174/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 153 Abs. 4; GG Art. 19 Abs. 4; EMRK Art. 6 Abs. 1; SGG § 124 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 13.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 132/14
SG Hamburg, vom 05.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 55 AS 2942/10

NichtzulassungsbeschwerdeVerfahrensrügeVeranlassung zu einer weiteren SachaufklärungZurückweisung einer Berufung ohne mündliche VerhandlungErmessensentscheidung

BSG, Beschluss vom 14.02.2018 - Aktenzeichen B 14 AS 174/17 B

DRsp Nr. 2018/4068

Nichtzulassungsbeschwerde Verfahrensrüge Veranlassung zu einer weiteren Sachaufklärung Zurückweisung einer Berufung ohne mündliche Verhandlung Ermessensentscheidung

1. Ohne hinreichende Begründung i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG bedeutet, dass die Revision zuzulassen ist, wenn das LSG sich hätte gedrängt sehen müssen, den Sachverhalt weiter aufzuklären und den beantragten Beweis zu erheben. 2. Zu einer weiteren Aufklärung besteht nur dann zwingende Veranlassung, wenn nach den dem LSG vorliegenden Beweismitteln Fragen zum tatsächlichen und medizinischen Sachverhalt aus der rechtlichen Sicht des LSG erkennbar offen geblieben sind. 3. Die Entscheidung des LSG, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG zurückzuweisen, weil es eine solche nicht für erforderlich hält, steht in dessen pflichtgemäßem Ermessen. 4. Dieses Ermessen ist in einer für die Beteiligten möglichst schonenden Weise auszuüben, um dem verfassungsrechtlichen Anspruch der Beteiligten auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG, ihrem Recht aus Art. 6 Abs. 1 EMRK auf (mindestens) eine mündliche Verhandlung sowie der Vorgabe, aufgrund mündlicher Verhandlung zu entscheiden, soweit nichts anderes bestimmt ist, und deren Zweck - Wahrung des Anspruchs der Beteiligten auf rechtliches Gehör - Rechnung zu tragen.