BSG - Beschluss vom 11.04.2018
B 2 U 3/18 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 19.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 U 229/17
SG Münster, vom 09.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 U 288/16

NichtzulassungsbeschwerdeVerfahrensrügeUnmöglichkeit der Teilnahme an einer UrteilsverkündungKeine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits

BSG, Beschluss vom 11.04.2018 - Aktenzeichen B 2 U 3/18 BH

DRsp Nr. 2018/5992

Nichtzulassungsbeschwerde Verfahrensrüge Unmöglichkeit der Teilnahme an einer Urteilsverkündung Keine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits

1. Selbst wenn ein Kläger gehindert gewesen war, nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung zum Zeitpunkt der späteren Urteilsverkündung im Gerichtssaal anwesend zu sein, ist nicht ersichtlich, dass dies einen Verfahrensfehler begründen könnte, der zur Zulassung der Revision führt. 2. Eine allgemeine Überprüfung des vorinstanzlichen Urteils in dem Sinne, ob das LSG richtig entschieden hat, ist im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. Dezember 2017 - L 15 U 229/17 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

Mit vorbezeichnetem Urteil hat es das LSG unter Nichtzulassung der Revision abgelehnt, die Untätigkeit der Beklagten festzustellen. Nach Zustellung am 13.1.2018 hat der Kläger am 22.1.2018 einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gestellt.