BSG - Beschluss vom 08.01.2018
B 14 AS 67/17 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 62; BVerfGG § 31;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 19.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 383/14
SG Magdeburg, vom 25.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 765/11

NichtzulassungsbeschwerdeVerfahrensrügeReichweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör

BSG, Beschluss vom 08.01.2018 - Aktenzeichen B 14 AS 67/17 BH

DRsp Nr. 2018/2512

Nichtzulassungsbeschwerde Verfahrensrüge Reichweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör

1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten, und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht in seine Erwägungen miteinbezogen wird. 2. Die Rüge einer "Verletzung der Bindungsrechtsprechung des BVerfG mit § 31 BVerfGG" setzt sich inhaltlich mit der Entscheidung des LSG als solche auseinander.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 19. Juni 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 62; BVerfGG § 31;

Gründe:

Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Denn eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die obige Entscheidung des LSG Sachsen-Anhalt kann voraussichtlich nicht zur Zulassung der Revision führen, weil Zulassungsgründe iS des § 160 Abs 2 SGG nicht ersichtlich sind.