BSG - Beschluss vom 02.02.2017
B 5 R 361/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 13.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 674/15
SG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 531/15

NichtzulassungsbeschwerdeVerfahrensrügeMöglichkeit einer Beeinflussung des UrteilsFrüherer Rentenbeginn

BSG, Beschluss vom 02.02.2017 - Aktenzeichen B 5 R 361/16 B

DRsp Nr. 2017/9709

Nichtzulassungsbeschwerde Verfahrensrüge Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils Früherer Rentenbeginn

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs. 2 S. 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. 2. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. 3. Allein ein Vortrag, das LSG habe hinsichtlich des beantragten früheren Rentenbeginns "in seinen Entscheidungsgründen den Kläger zu Unrecht auf einen diesbezüglichen Überprüfungsantrag bei der Beklagten verwiesen" und "das LSG hätte die erforderlichen Feststellungen selbst in die Wege leiten müssen", genügt nicht den Anforderungen des § 160a Abs. 2 S. 3 SGG.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 13. Oktober 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe: