BSG - Beschluss vom 05.04.2017
B 14 AS 376/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 07.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 34 AS 425/15
SG Berlin, vom 02.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 202 AS 31410/11

NichtzulassungsbeschwerdeVerfahrensrügeKausalitätAbsoluter Revisionsgrund

BSG, Beschluss vom 05.04.2017 - Aktenzeichen B 14 AS 376/16 B

DRsp Nr. 2017/13529

Nichtzulassungsbeschwerde Verfahrensrüge Kausalität Absoluter Revisionsgrund

Sofern nicht ein absoluter Revisionsgrund geltend gemacht wird, bedarf es des Vorbringens, dass und warum das LSG ohne den gerügten Verfahrensmangel zu einer für die Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte gelangen können,

Die Beschwerden des Klägers und des Berufungsklägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Oktober 2016 werden als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt M. H., B., beizuordnen, wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss des LSG sind ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG).

Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Diesen vorliegend allein geltend gemachten Zulassungsgrund haben der Kläger und der Berufungskläger in der Begründung der Beschwerde nicht schlüssig bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).