BSG - Beschluss vom 26.02.2018
B 11 AL 74/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 202 S. 1; ZPO § 547;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 21.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 18 AL 198/16
SG Berlin, vom 05.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 62 AL 2666/15

NichtzulassungsbeschwerdeVerfahrensrügeGehörsverletzung kein absoluter RevisionsgrundSubstantiierung eines entscheidungserheblichen Mangels

BSG, Beschluss vom 26.02.2018 - Aktenzeichen B 11 AL 74/17 B

DRsp Nr. 2018/4061

Nichtzulassungsbeschwerde Verfahrensrüge Gehörsverletzung kein absoluter Revisionsgrund Substantiierung eines entscheidungserheblichen Mangels

1. Wird das Vorliegen eines Verfahrensmangels nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG gerügt, so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels wie bei einer Verfahrensrüge innerhalb einer zugelassenen Revision zunächst die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargelegt werden. 2. Darüber hinaus ist insbesondere bei der Rüge einer Gehörsverletzung die Darlegung zu verlangen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung der Entscheidung besteht, denn eine Gehörsverletzung stellt gemäß § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 547 ZPO keinen absoluten Revisionsgrund dar.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. September 2017 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt N aus B beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 202 S. 1; ZPO § 547;