BSG - Beschluss vom 06.02.2018
B 3 KR 40/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 138;
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 11.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 KR 18/13
SG Neubrandenburg, vom 12.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KR 87/10

NichtzulassungsbeschwerdeVerfahrensrügeFalsches Rubrum kein VerfahrensmangelFehlendes Beruhen der Entscheidung

BSG, Beschluss vom 06.02.2018 - Aktenzeichen B 3 KR 40/17 B

DRsp Nr. 2018/4830

Nichtzulassungsbeschwerde Verfahrensrüge Falsches Rubrum kein Verfahrensmangel Fehlendes Beruhen der Entscheidung

1. Wird die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels begehrt, muss in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die bundesrechtliche Verfahrensnorm, die das Berufungsgericht verletzt haben soll, hinreichend genau bezeichnet sei. 2. Zudem müssen die tatsächlichen Umstände, welche den Verstoß begründen sollen, substantiiert dargetan und darüber hinaus dargestellt werden, inwieweit die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann. 3. Ein falsches Rubrum begründet in der Regel schon deshalb keinen durchgreifenden Verfahrensmangel, da das Urteil (d.h. der Urteilstenor "Die Berufung ... wird zurückgewiesen") nicht darauf beruhen kann. 4. Eine falsche Bezeichnung der Beteiligten stellt das Gericht gemäß § 138 SGG von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten richtig (z.B. wenn bei einer BGB -Gesellschaft ein Mitgliederwechsel stattgefunden hat).

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 11. Mai 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7249,01 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 138;

Gründe:

I