BSG - Beschluss vom 05.04.2017
B 14 AS 256/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 07.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 1423/13
SG Braunschweig, - Vorinstanzaktenzeichen 57 AS 2083/11

NichtzulassungsbeschwerdeVerfahrensrügeErgänzendes VorbringenDarlegung der Entscheidungserheblichkeit

BSG, Beschluss vom 05.04.2017 - Aktenzeichen B 14 AS 256/16 B

DRsp Nr. 2017/13528

Nichtzulassungsbeschwerde Verfahrensrüge Ergänzendes Vorbringen Darlegung der Entscheidungserheblichkeit

Um aufzuzeigen, inwieweit ergänzendes Vorbringen entscheidungserheblich war und aus diesem Grunde eine erneute Prüfung durch das LSG hätte erfolgen müssen, bedarf es der Erläuterung, welche konkreten Umstände, ausgehend von der Rechtsauffassung des LSG, zu einer günstigeren Entscheidung hätten führen können.

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 7. Juli 2016 werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerden sind unzulässig, denn die Kläger haben den von ihnen allein aufgeführten Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), nicht in der gebotenen Weise schlüssig dargelegt oder bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Der Senat konnte deshalb über die Beschwerden ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG entscheiden.