BSG - Beschluss vom 24.01.2018
B 14 AS 315/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 05.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 262/15
SG Hamburg, vom 22.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 44 AS 1354/12

NichtzulassungsbeschwerdeVerfahrensrügeDarlegung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags

BSG, Beschluss vom 24.01.2018 - Aktenzeichen B 14 AS 315/17 B

DRsp Nr. 2018/2970

Nichtzulassungsbeschwerde Verfahrensrüge Darlegung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags

Ein Beweisantrag muss grundsätzlich - jedenfalls bei einem rechtskundig vertretenen Beteiligten - in prozessordnungsgerechter Weise formuliert sein, d.h. er muss sich nicht nur auf ein Beweismittel beziehen, sondern auch das Beweisthema möglichst konkret angeben und zumindest umreißen, was die Beweisaufnahme ergeben soll.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 5. Juli 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).

Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Diesen vorliegend allein geltend gemachten Zulassungsgrund hat die Klägerin in der Begründung der Beschwerde nicht schlüssig bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).