BSG - Beschluss vom 28.02.2018
B 4 AS 409/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 20.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 348/15
SG München, vom 09.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 42 AS 3215/12

NichtzulassungsbeschwerdeVerfahrensrügeBehaupteter Fehler in der materiellen Rechtsanwendung kein Revisionszulassungsgrund

BSG, Beschluss vom 28.02.2018 - Aktenzeichen B 4 AS 409/17 B

DRsp Nr. 2018/4085

Nichtzulassungsbeschwerde Verfahrensrüge Behaupteter Fehler in der materiellen Rechtsanwendung kein Revisionszulassungsgrund

1. Ein behaupteter Fehler in der materiellen Rechtsanwendung ist nicht geeignet, die Revisionszulassung zu eröffnen. 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde bietet keinen Rechtsschutz gegen eine aus Sicht eines Beteiligten "unrichtige" Rechtsanwendung.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 20. September 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, da der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht ordnungsgemäß dargetan worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).