BSG - Beschluss vom 04.04.2018
B 12 R 76/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 15.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 276/17
SG Hannover, vom 27.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 64 R 1230/13

NichtzulassungsbeschwerdeVerfahrensrügeBegriff des VerfahrensmangelsBeruhen der angefochtenen Entscheidung auf dem Mangel

BSG, Beschluss vom 04.04.2018 - Aktenzeichen B 12 R 76/17 B

DRsp Nr. 2018/6792

Nichtzulassungsbeschwerde Verfahrensrüge Begriff des Verfahrensmangels Beruhen der angefochtenen Entscheidung auf dem Mangel

1. Ein Verfahrensmangel i.S. von § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug.2. Prüfungsmaßstab ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG.3. Neben der Geltendmachung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. 4. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 15. November 2017 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 181 951,02 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I