BSG - Beschluss vom 05.02.2018
B 11 AL 84/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 20.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 AL 2653/17
SG Reutlingen, vom 14.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 AL 95/12

NichtzulassungsbeschwerdePKH-VerfahrenGrundsatzrügeWirkungen eines ProzessvergleichsMöglichkeiten einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und DrohungBereits geklärte Rechtsfragen

BSG, Beschluss vom 05.02.2018 - Aktenzeichen B 11 AL 84/17 B

DRsp Nr. 2018/4064

Nichtzulassungsbeschwerde PKH-Verfahren Grundsatzrüge Wirkungen eines Prozessvergleichs Möglichkeiten einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und Drohung Bereits geklärte Rechtsfragen

Hinsichtlich der Voraussetzungen für das Zustandekommen und der Beurteilung der Wirkungen eines Prozessvergleichs, der Möglichkeiten seiner Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und Drohung sowie der Frage, wie bei einer Anfechtung weiter zu verfahren ist, liegt eine umfangreiche höchstrichterliche Rechtsprechung vor.

Der Antrag des Klägers, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. Oktober 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe: