BSG - Beschluss vom 21.02.2018
B 13 R 28/17 R
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 08.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 245/16
SG Mainz, vom 15.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 328/13

NichtzulassungsbeschwerdePKH-VerfahrenGrundsatzrügeVerfahrensrügeÜbergehen eines Beweisantrags

BSG, Beschluss vom 21.02.2018 - Aktenzeichen B 13 R 28/17 R - Aktenzeichen B 13 R 285/17 B

DRsp Nr. 2018/3794

Nichtzulassungsbeschwerde PKH-Verfahren Grundsatzrüge Verfahrensrüge Übergehen eines Beweisantrags

1. Die Formulierung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen einer Grundsatzrüge prüfen kann. 2. Ein Verfahrensmangel i.S. von § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug. 3. Ein in der Berufungsinstanz bereits anwaltlich vertretener Beteiligter kann nur dann mit der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags gehört werden, wenn er diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag in seinem Urteil wiedergibt.

Die Verfahren zu den Aktenzeichen B 13 R 28/17 R und B 13 R 285/17 B werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. August 2017 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird als unzulässig verworfen.