BSG - Beschluss vom 12.03.2018
B 13 R 384/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 28.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 21 R 316/16
SG Münster, vom 01.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 342/13

NichtzulassungsbeschwerdePKH-VerfahrenGrundsatzrügeBereits geklärte RechtsfrageMaßgeblicher Zeitpunkt für die durch einen Versorgungsausgleich eingetretenen neuen Verhältnisse

BSG, Beschluss vom 12.03.2018 - Aktenzeichen B 13 R 384/16 B

DRsp Nr. 2018/4887

Nichtzulassungsbeschwerde PKH-Verfahren Grundsatzrüge Bereits geklärte Rechtsfrage Maßgeblicher Zeitpunkt für die durch einen Versorgungsausgleich eingetretenen neuen Verhältnisse

1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig (d.h. entscheidungserheblich) ist. 2. Der 5. Senat des BSG hat bereits unter Hinweis auf ältere Rechtsprechung (vgl. BSG vom 29.01.1991 - 4 RA 67/90) befunden, dass maßgeblicher Zeitpunkt, ab dem die durch einen Versorgungsausgleich eingetretenen neuen Verhältnisse in Form eines Rentenzuschlags zu berücksichtigen sind, der Zeitpunkt der Rechtskraft des Beschlusses über den Versorgungsausgleich ist. 3. Erst mit dessen Wirksamkeit werde der Rentenversicherungsträger verpflichtet, den Zuschlag an Entgeltpunkten bei der bereits bewilligten Rente zu berücksichtigen.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. Oktober 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird als unzulässig verworfen.