BSG - Beschluss vom 02.01.2017
B 14 AS 413/16 B
Normen:
SGG § 73a; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 23.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 177/15
SG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen 26 AS 637/14

NichtzulassungsbeschwerdePKH-VerfahrenFormelle Voraussetzungen

BSG, Beschluss vom 02.01.2017 - Aktenzeichen B 14 AS 413/16 B

DRsp Nr. 2017/9554

Nichtzulassungsbeschwerde PKH-Verfahren Formelle Voraussetzungen

Voraussetzung für die Bewilligung von PKH und der damit verbundenen Beiordnung eines Rechtsanwalts ist es, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs. 1 SGG, § 117 Abs. 2 und 4 ZPO), d.h. mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden.

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 23. September 2016 - L 7 AS 177/15 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen das vorgenannte Urteil des Hessischen Landessozialgerichts wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4;

Gründe:

1. Die am 15.12.2016 beim BSG eingegangenen Anträge des Klägers, ihm zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil des Hessischen LSG, das ihm am 18.11.2016 zugestellt wurde, PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, sind abzulehnen.