BSG - Beschluss vom 11.01.2018
B 10 SF 1/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 62;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 20.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 SV 181/17
SG Stuttgart, vom 21.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 SV 6170/16

NichtzulassungsbeschwerdeGrundsatzrügeVerfahrensrügeReichweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör

BSG, Beschluss vom 11.01.2018 - Aktenzeichen B 10 SF 1/17 B

DRsp Nr. 2018/2508

Nichtzulassungsbeschwerde Grundsatzrüge Verfahrensrüge Reichweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt, von der angestrebten Entscheidung der Rechtssache im Revisionsverfahren somit erwartet werden kann, dass sie in einer bisher nicht geschehenen, jedoch das Interesse der Allgemeinheit berührenden Weise die Rechtseinheit herstellen, wahren oder sichern oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. 2. Allein der Umstand, dass das Berufungsgericht den von einem Kläger für entscheidungserheblich gehaltenen Umständen im Berufungsverfahren nicht gefolgt ist, begründet keinen Verstoß gegen das rechtliche Gehör.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. März 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im oben bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 100 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 62;

Gründe:

I