BSG - Beschluss vom 28.02.2018
B 1 KR 65/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; SGG § 128 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 27.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 170/15
SG Würzburg, vom 23.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KR 460/12

NichtzulassungsbeschwerdeGrundsatzrügeUmgehungsverbot der gesetzliche Beschränkung der Verfahrensrüge

BSG, Beschluss vom 28.02.2018 - Aktenzeichen B 1 KR 65/17 B

DRsp Nr. 2018/4081

Nichtzulassungsbeschwerde Grundsatzrüge Umgehungsverbot der gesetzliche Beschränkung der Verfahrensrüge

1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. 2. Ein Verfahrensmangel kann nicht auf § 128 Abs. 1 S. 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) gestützt werden. 4. Ein Beschwerdeführer kann diese gesetzliche Beschränkung der Verfahrensrüge - soweit sie reicht - nicht dadurch erfolgreich umgehen, dass er die Rüge in eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung kleidet.

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. Juni 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; SGG § 128 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I