BSG - Beschluss vom 21.02.2018
B 14 AS 7/18 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 02.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 4515/17
SG Karlsruhe, vom 24.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 1325/17

NichtzulassungsbeschwerdeGrundsatzrügeÜber den Einzelfall hinausgehende Bedeutung einer RechtsfrageKlärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 21.02.2018 - Aktenzeichen B 14 AS 7/18 BH

DRsp Nr. 2018/4072

Nichtzulassungsbeschwerde Grundsatzrüge Über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung einer Rechtsfrage Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 2. Januar 2018 - L 2 AS 4515/17 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe: