BSG - Beschluss vom 05.02.2018
B 14 AS 440/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 21.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 3127/17
SG Stuttgart, vom 26.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 2261/17

NichtzulassungsbeschwerdeGrundsatzrügeÜber den Einzelfall hinausgehende Bedeutung einer RechtsfrageFortbildung des RechtsKlärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 05.02.2018 - Aktenzeichen B 14 AS 440/17 B

DRsp Nr. 2018/3476

Nichtzulassungsbeschwerde Grundsatzrüge Über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung einer Rechtsfrage Fortbildung des Rechts Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage

Grundsätzliche Bedeutung ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. November 2017 - L 13 AS 3127/17 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe: