LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.03.2018
L 11 KR 268/17 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 28.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 49 KR 1251/16

NichtzulassungsbeschwerdeGrundsatzrügeKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageWeiterentwicklung des RechtsEinheitliche Rechtsprechung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.03.2018 - Aktenzeichen L 11 KR 268/17 NZB

DRsp Nr. 2018/4418

Nichtzulassungsbeschwerde Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Weiterentwicklung des Rechts Einheitliche Rechtsprechung

1. Grundsätzliche Bedeutung liegt nach § 144 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGG vor, wenn das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Rechtsprechung und Fortentwicklung des Rechts berührt bzw. wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung dazu führen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. 2. Das kann der Fall sein, wenn die Klärung einer Zweifelsfrage mit Rücksicht auf eine Wiederholung ähnlicher Fälle erwünscht bzw. eine nicht unbeträchtliche Personenzahl betroffen ist. 3. Die Weiterentwicklung des Rechts wird dabei gefördert, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesvorschriften aufzustellen oder Lücken zu füllen oder wenn die Entscheidung Orientierungshilfe für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Sachverhalte geben kann. 4. Dies setzt jedoch zumindest voraus, dass es sich bei der aufgeworfenen Rechtsfrage um eine Zweifelsfrage handelt und mithin Rechtsunsicherheit besteht. 5. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein

Tenor