BSG - Beschluss vom 10.01.2018
B 5 R 356/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 102 Abs. 1 S. 2; SGG § 179; SGG § 180;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 07.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 2453/17
SG Freiburg, vom 21.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 1422/17

NichtzulassungsbeschwerdeGrundsatzrügeKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageUnwiderruflichkeit einer Klagerücknahme

BSG, Beschluss vom 10.01.2018 - Aktenzeichen B 5 R 356/17 B

DRsp Nr. 2018/2573

Nichtzulassungsbeschwerde Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Unwiderruflichkeit einer Klagerücknahme

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. 2. Die Frage muss außerdem klärungsbedürftig sein; das ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn die Antwort darauf von vornherein praktisch außer Zweifel steht oder die Frage bereits höchstrichterlich entschieden ist. 3. Gemäß § 102 Abs. 1 S. 2 SGG erledigt die Klagerücknahme den Rechtsstreit in der Hauptsache. 4. Höchstrichterlich bereits geklärt ist, dass die Klagerücknahme grundsätzlich nicht widerrufen und nicht angefochten werden kann und ein Widerruf nur unter den Voraussetzungen der Wiederaufnahme nach den §§ 179, 180 SGG möglich ist.

Die Anträge der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 7. November 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Notanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;