BSG - Beschluss vom 12.04.2018
B 9 SB 9/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 02.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 SB 72/17
SG Gießen, vom 05.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SB 30/16

NichtzulassungsbeschwerdeGrundsatzrügeKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageÜber den Einzelfall hinausgehende Bedeutung einer RechtsfrageKeine Rüge der Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall

BSG, Beschluss vom 12.04.2018 - Aktenzeichen B 9 SB 9/18 B

DRsp Nr. 2018/7038

Nichtzulassungsbeschwerde Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung einer Rechtsfrage Keine Rüge der Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall

1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern die Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist.2. Soweit ein Beschwerdeführer die Rechtsanwendung des LSG in ihrem Einzelfall für unzutreffend hält, kann damit keine Revisionszulassung erreicht werden.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 2. Januar 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 2. Januar 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I