BSG - Beschluss vom 16.04.2018
B 14 AS 354/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 19.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 505/15
SG Hamburg, vom 27.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 34 AS 2820/14

NichtzulassungsbeschwerdeGrundsatzrügeKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageSubstantielle Auseinandersetzung mit den einschlägigen oberstgerichtlichen EntscheidungenWeiterentwicklung des Rechts

BSG, Beschluss vom 16.04.2018 - Aktenzeichen B 14 AS 354/17 B

DRsp Nr. 2018/6796

Nichtzulassungsbeschwerde Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Substantielle Auseinandersetzung mit den einschlägigen oberstgerichtlichen Entscheidungen Weiterentwicklung des Rechts

1. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird. 2. Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für die Revisionszulassung nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG prüfen zu können.3. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird.4. Daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint.