BSG - Beschluss vom 18.01.2018
B 14 AS 250/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 19.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 85/16
SG Augsburg, vom 27.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 335/15

NichtzulassungsbeschwerdeGrundsatzrügeKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageFortbildung des Rechts durch die angestrebte Revisionsentscheidung

BSG, Beschluss vom 18.01.2018 - Aktenzeichen B 14 AS 250/17 B

DRsp Nr. 2018/2953

Nichtzulassungsbeschwerde Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Fortbildung des Rechts durch die angestrebte Revisionsentscheidung

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.

Die Anträge der Kläger, ihnen zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. Juni 2017 - L 7 AS 85/16 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe: