BSG - Beschluss vom 06.04.2017
B 11 AL 15/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 25.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 AL 59/14
SG Mainz, vom 27.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 AL 220/13

NichtzulassungsbeschwerdeGrundsatzrügeKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageErneut klärungsbedürftige Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 06.04.2017 - Aktenzeichen B 11 AL 15/17 B

DRsp Nr. 2017/13530

Nichtzulassungsbeschwerde Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Erneut klärungsbedürftige Rechtsfrage

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Der Beschwerdeführer muss, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen. 3. Besondere Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit sind erforderlich, wenn bei bereits vorliegender höchstrichterlicher Rechtsprechung behauptet wird, diese sei weiterhin gegeben oder erneut eingetreten. 4. In solchen Fällen bedarf es substantieller Ausführungen dazu, mit welchen Argumenten der Rechtsprechung entgegengetreten wird.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. November 2016 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe: