BSG - Beschluss vom 22.01.2018
B 4 AS 403/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 28.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 175/15
SG Braunschweig, vom 29.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 34 AS 1860/11

NichtzulassungsbeschwerdeGrundsatzrügeKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageEntscheidungserheblichkeitÜber den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung

BSG, Beschluss vom 22.01.2018 - Aktenzeichen B 4 AS 403/17 B

DRsp Nr. 2018/3002

Nichtzulassungsbeschwerde Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Entscheidungserheblichkeit Über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit und Entscheidungserheblichkeit sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung, darlegen.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. September 2017 sowie auf Beiordnung von Rechtsanwalt B ,B , wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen das bezeichnete Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe: