BSG - Beschluss vom 16.03.2018
B 9 V 67/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 16.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 VE 68/14
SG Stade, vom 06.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 VG 18/08

NichtzulassungsbeschwerdeGrundsatzrügeKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageBerücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des SchrifttumsErwartete Klärung von Rechtsfragen durch das angestrebte Revisonsverfahren

BSG, Beschluss vom 16.03.2018 - Aktenzeichen B 9 V 67/17 B

DRsp Nr. 2018/4898

Nichtzulassungsbeschwerde Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums Erwartete Klärung von Rechtsfragen durch das angestrebte Revisonsverfahren

1. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung muss der Beschwerdeführer wenigstens eine Rechtsfrage aufwerfen, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder -fortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Es muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angegeben werden, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb ihre Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 16. November 2017 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin R. aus O. beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.