BSG - Beschluss vom 21.03.2018
B 1 KR 86/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 27.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 413/14
SG Würzburg, vom 08.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 372/12
SG Würzburg, vom 08.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 262/13

NichtzulassungsbeschwerdeGrundsatzrügeKlärungsbedürftige Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 21.03.2018 - Aktenzeichen B 1 KR 86/17 B

DRsp Nr. 2018/4828

Nichtzulassungsbeschwerde Grundsatzrüge Klärungsbedürftige Rechtsfrage

Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. Juli 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I

Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger ist mit seinem Begehren auf Kostenerstattung und -freistellung iHv 5 Euro je Übungseinheit für 240 Einheiten von ihm beim R. e.V. in den Jahren 2009 bis 2016 in Anspruch genommenem Rehasport bei der Beklagten und den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung ua ausgeführt, der Kläger sei keiner Kostenbelastung ausgesetzt, so dass schon deswegen ein Anspruch auf Kostenerstattung oder -freistellung ausscheide (Urteil vom 27.7.2017).

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.

II