Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. Juli 2017 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger ist mit seinem Begehren auf Kostenerstattung und -freistellung iHv 5 Euro je Übungseinheit für 240 Einheiten von ihm beim R. e.V. in den Jahren 2009 bis 2016 in Anspruch genommenem Rehasport bei der Beklagten und den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung ua ausgeführt, der Kläger sei keiner Kostenbelastung ausgesetzt, so dass schon deswegen ein Anspruch auf Kostenerstattung oder -freistellung ausscheide (Urteil vom 27.7.2017).
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.
II
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