BSG - Beschluss vom 24.01.2017
B 5 R 332/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 21.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 3062/15
SG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 2790/14

NichtzulassungsbeschwerdeGrundsatzrügeFormulierung einer abstrakten aus sich heraus verständlichen RechtsfrageNicht mehr klärungsbedürftige Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 24.01.2017 - Aktenzeichen B 5 R 332/16 B

DRsp Nr. 2017/9703

Nichtzulassungsbeschwerde Grundsatzrüge Formulierung einer abstrakten aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage Nicht mehr klärungsbedürftige Rechtsfrage

1. Die Formulierung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann. 2. Es gehört nicht zu den Aufgaben des BSG, den Vortrag des Klägers darauf zu analysieren, ob sich ihm eventuell eine entsprechende Rechtsfrage entnehmen ließe. 3. Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich z.B. unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. 4. Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw. das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. September 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette: