BSG - Beschluss vom 23.04.2018
B 14 AS 365/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 04.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 234/17
SG Köln, vom 24.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 2051/16

NichtzulassungsbeschwerdeGrundsatzrügeBefangenheitsgesuchMitwirkung des abgelehnten Richters an einer EntscheidungFortwirkender Verfahrensmangel

BSG, Beschluss vom 23.04.2018 - Aktenzeichen B 14 AS 365/17 B

DRsp Nr. 2018/7022

Nichtzulassungsbeschwerde Grundsatzrüge Befangenheitsgesuch Mitwirkung des abgelehnten Richters an einer Entscheidung Fortwirkender Verfahrensmangel

1. In der Rechtsprechung des BVerfG und der obersten Bundesgerichte ist bereits geklärt, unter welchen Voraussetzungen ein abgelehnter Richter über ein Befangenheitsgesuch ausnahmsweise selbst entscheiden darf, und welche Maßstäbe insoweit für die Überprüfung gelten. 2. Weiter ist entschieden, dass ein Verfahrensmangel des SG die Zulassung der Revision nur ausnahmsweise rechtfertigen kann, wenn dieser fortwirkt und insofern ebenfalls als Mangel des LSG anzusehen ist.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 4. September 2017 - L 12 AS 234/17 - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG), weil die zu ihrer Begründung angeführten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schlüssig dargelegt sind.