BSG - Beschluss vom 16.01.2017
B 12 KR 64/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 23.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 2415/14
SG Heilbronn, - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 1861/13

NichtzulassungsbeschwerdeGrundsätzliche Bedeutung einer RechtssacheDarlegungsvoraussetzungen bei einem behaupteten Grundrechtsverstoß

BSG, Beschluss vom 16.01.2017 - Aktenzeichen B 12 KR 64/16 B

DRsp Nr. 2017/9228

Nichtzulassungsbeschwerde Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache Darlegungsvoraussetzungen bei einem behaupteten Grundrechtsverstoß

1. Wird eine Beschwerde mit einem Grundrechtsverstoß begründet, hat sie unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung - insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG - im Einzelnen aufzuzeigen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll. 2. Dazu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verfassungsverletzung dargelegt werden. 3. Die Beschwerdebegründung darf sich im Falle einer aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Frage nicht darauf beschränken, die Verfassungswidrigkeit zu behaupten und die als verletzt angesehenen Normen des Grundgesetzes zu benennen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Mai 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I