BSG - Beschluss vom 09.02.2018
B 10 ÜG 11/17 B
Normen:
SGG § 72;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 09.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 SF 29/16

NichtzulassungsbeschwerdeEntscheidung über eine Prozessunfähigkeit

BSG, Beschluss vom 09.02.2018 - Aktenzeichen B 10 ÜG 11/17 B

DRsp Nr. 2018/4901

Nichtzulassungsbeschwerde Entscheidung über eine Prozessunfähigkeit

Bis zur abschließenden Entscheidung über eine Prozessunfähigkeit ist ein Beteiligter als prozessfähig zu behandeln.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Gerichtsbescheid des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 9. Februar 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 20 000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 72;

Gründe:

I