BSG - Beschluss vom 04.01.2018
B 4 AS 286/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 23.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 415/16
SG Frankfurt/Main, vom 24.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 839/11

NichtzulassungsbeschwerdeDivergenzrügeOhne Schwierigkeiten auffindbare DivergenzentscheidungEinander widersprechende abstrakte Rechtssätze

BSG, Beschluss vom 04.01.2018 - Aktenzeichen B 4 AS 286/17 B

DRsp Nr. 2018/3000

Nichtzulassungsbeschwerde Divergenzrüge Ohne Schwierigkeiten auffindbare Divergenzentscheidung Einander widersprechende abstrakte Rechtssätze

1. Zur Begründung einer Divergenz, auf der die angefochtene Entscheidung beruhen kann, ist erforderlich, dass in der Beschwerdebegründung die Entscheidung, von der das Urteil des LSG abweichen soll, zumindest so bezeichnet wird, dass sie ohne Schwierigkeiten auffindbar ist. 2. Ferner muss der Beschwerdeführer einen abstrakten Rechtssatz aus dem vorinstanzlichen Urteil und einen abstrakten Rechtssatz aus der höchstrichterlichen Entscheidung so bezeichnen, dass die Divergenz erkennbar wird. 3. Es reicht hingegen nicht aus, auf eine bestimmte höchstrichterliche Entscheidung mit der Behauptung hinzuweisen, das angegriffene Urteil weiche hiervon ab. 4. Schließlich ist darzulegen, dass die berufungsgerichtliche Entscheidung auf der gerügten Divergenz beruht.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 23. Juni 2017 sowie auf Beiordnung von Rechtsanwalt K. , F. , wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des Hessischen Landessozialgerichts wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe: