Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 23. Juni 2017 sowie auf Beiordnung von Rechtsanwalt K. , F. , wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des Hessischen Landessozialgerichts wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
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