BSG - Beschluss vom 20.02.2018
B 11 AL 77/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 28.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 AL 65/16
SG Frankfurt/Main, vom 07.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 AL 102/16

NichtzulassungsbeschwerdeDivergenzrügeGenügen der Darlegungspflicht

BSG, Beschluss vom 20.02.2018 - Aktenzeichen B 11 AL 77/17 B

DRsp Nr. 2018/4062

Nichtzulassungsbeschwerde Divergenzrüge Genügen der Darlegungspflicht

Für die Begründung einer Divergenzrüge reicht es nicht aus, auszuführen, dass das Urteil des LSG auf der vermeintlichen Divergenz beruht und Anlass bestanden hätte, einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch "zu erwägen", ohne das Ergebnis dieser Erwägung und die Bedeutung für den Rechtsstreit im Einzelnen darzulegen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 28. September 2017 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger weder Verfahrensfehler, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen kann, noch eine Divergenz in der gebotenen Weise als Zulassungsgründe bezeichnet hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).