BSG - Beschluss vom 14.03.2018
B 1 KR 62/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 06.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 110/16
SG Speyer, vom 31.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 575/14

NichtzulassungsbeschwerdeDivergenzrügeGegenüberstellung entscheidungstragender abstrakter RechtssätzeBewusstes Aufstellen eines abweichenden Rechtssatzes

BSG, Beschluss vom 14.03.2018 - Aktenzeichen B 1 KR 62/17 B

DRsp Nr. 2018/4080

Nichtzulassungsbeschwerde Divergenzrüge Gegenüberstellung entscheidungstragender abstrakter Rechtssätze Bewusstes Aufstellen eines abweichenden Rechtssatzes

1. Wer eine Rechtsprechungsdivergenz darlegen will, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze in der Entscheidung des Berufungsgerichts einerseits und in dem herangezogenen höchstrichterlichen Urteil andererseits gegenüberstellen und dazu ausführen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen. 2. Erforderlich ist, dass das LSG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat und nicht etwa lediglich fehlerhaft das Recht angewendet hat. 3. Der Beschwerdeführer hat dies schlüssig darzulegen.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. Juli 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I