BSG - Beschluss vom 22.01.2018
B 14 AS 222/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 16.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 1543/16
SG Mannheim, vom 08.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 3332/15

NichtzulassungsbeschwerdeDivergenzrügeEinander widersprechende abstrakte RechtssätzeFormgerechte Darlegung einer Divergenz

BSG, Beschluss vom 22.01.2018 - Aktenzeichen B 14 AS 222/17 B

DRsp Nr. 2018/4069

Nichtzulassungsbeschwerde Divergenzrüge Einander widersprechende abstrakte Rechtssätze Formgerechte Darlegung einer Divergenz

1. Für eine Abweichung hat die Beschwerdebegründung einen Widerspruch im Grundsätzlichen oder ein Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in der Entscheidung des LSG einerseits und in einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits aufzuzeigen und die in Bezug genommene Entscheidung so zu kennzeichnen, dass sie ohne Weiteres aufzufinden ist. 2. Dabei muss die Beschwerdebegründung deutlich machen, dass in der angefochtenen Entscheidung eine sie tragende Rechtsansicht entwickelt und nicht etwa nur ungenaue oder unzutreffende Rechtsausführungen oder ein Rechtsirrtum im Einzelfall die Entscheidung bestimmen. 3. Ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das Revisionsgericht die obergerichtliche Rechtsprechung im Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Mai 2017 - L 9 AS 1543/16 - wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe: