BSG - Beschluss vom 15.02.2017
B 14 AS 190/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 27.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 523/14
SG Speyer, - Vorinstanzaktenzeichen 20 AS 2386/09

NichtzulassungsbeschwerdeDivergenzrügeBegriff der AbweichungUnzulässige Rüge der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung

BSG, Beschluss vom 15.02.2017 - Aktenzeichen B 14 AS 190/16 B

DRsp Nr. 2017/10005

Nichtzulassungsbeschwerde Divergenzrüge Begriff der Abweichung Unzulässige Rüge der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung

1. Divergenz liegt vor, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG aufgestellt hat. 2. Eine Abweichung liegt demnach erst vor, wenn das LSG den vom BSG aufgestellten Kriterien widersprochen und eigene, andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. 3. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. April 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat keinen der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - in der gebotenen Weise schlüssig dargelegt oder bezeichnet (§ Abs Satz 3 ). Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter gemäß § Abs Satz 1 Halbsatz 2 iVm § entscheiden.