Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. April 2016 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat keinen der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - in der gebotenen Weise schlüssig dargelegt oder bezeichnet (§ Abs Satz 3 ). Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter gemäß § Abs Satz 1 Halbsatz 2 iVm § entscheiden.
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