BSG - Beschluss vom 08.03.2018
B 12 KR 90/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 13.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 71/17
SG Kiel, vom 27.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 258/15

NichtzulassungsbeschwerdeDivergenzrügeBegriff der AbweichungNichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in den miteinander zu vergleichenden EntscheidungenNichtübereinstimmung im GrundsätzlichenEntwickeln eigener rechtlicher Maßstäbe

BSG, Beschluss vom 08.03.2018 - Aktenzeichen B 12 KR 90/17 B

DRsp Nr. 2018/4908

Nichtzulassungsbeschwerde Divergenzrüge Begriff der Abweichung Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen Entwickeln eigener rechtlicher Maßstäbe

1. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass der angefochtene Beschluss des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. 2. Eine solche Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. 3. Insoweit genügt es nicht darauf hinzuweisen, dass das LSG seiner Entscheidung nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hätte. 4. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. 5. Sie liegt daher nicht schon dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien auch widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat.