BSG - Beschluss vom 23.01.2018
B 14 AS 72/17 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 13.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 2255/15
SG Münster, vom 11.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 49/13

NichtzulassungsbeschwerdeDivergenzrügeBegriff der AbweichungNichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in den miteinander zu vergleichenden EntscheidungenKeine Rüge der Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall

BSG, Beschluss vom 23.01.2018 - Aktenzeichen B 14 AS 72/17 BH

DRsp Nr. 2018/2980

Nichtzulassungsbeschwerde Divergenzrüge Begriff der Abweichung Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen Keine Rüge der Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall

1. Eine Divergenz liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. 2. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. 3. Eine Abweichung liegt demnach nur dann vor, wenn das LSG eigene, andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. 4. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. Juli 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Dr. M , beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe: