BSG - Beschluss vom 26.02.2018
B 14 AS 235/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 04.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 581/15
SG Dresden, vom 08.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 3471/12

NichtzulassungsbeschwerdeDivergenzrügeBegriff der AbweichungEntwickeln anderer rechtlicher MaßstäbeFehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen

BSG, Beschluss vom 26.02.2018 - Aktenzeichen B 14 AS 235/17 B

DRsp Nr. 2018/4070

Nichtzulassungsbeschwerde Divergenzrüge Begriff der Abweichung Entwickeln anderer rechtlicher Maßstäbe Fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen

1. Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BVerfG oder das BSG aufgestellt hat, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Divergenz rechtfertigt. 2. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. 3. Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen vermag die Zulassung der Revision wegen Abweichung zu begründen. 4. Die Beschwerdebegründung muss deshalb erkennen lassen, dass das LSG dem BVerfG oder dem BSG widersprochen und von den bezeichneten rechtlichen Aussagen dieser abweichende, d.h. mit den Aussagen des BVerfG oder des BSG unvereinbare, eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 4. April 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe: