BSG - Beschluss vom 17.01.2018
B 14 AS 229/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 26.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 2002/14
SG Köln, vom 16.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 1419/14

NichtzulassungsbeschwerdeDivergenzrügeBegriff der AbweichungEinander widersprechende abstrakte RechtssätzeEntwickeln anderer rechtlicher Maßstäbe

BSG, Beschluss vom 17.01.2018 - Aktenzeichen B 14 AS 229/17 B

DRsp Nr. 2018/6795

Nichtzulassungsbeschwerde Divergenzrüge Begriff der Abweichung Einander widersprechende abstrakte Rechtssätze Entwickeln anderer rechtlicher Maßstäbe

1. Eine Abweichung i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG ist nur dann hinreichend dargetan, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. 2. Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG aufgestellt haben, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt. 3. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. 4. Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen vermag die Zulassung wegen Abweichung zu begründen. 5. Sowohl die rechtliche Aussage des LSG in seiner Entscheidung als auch die, von der es abweicht, müssen in der Beschwerdebegründung so genau bezeichnet werden, dass sie ohne größere Schwierigkeiten auffindbar sind.