BSG - Beschluss vom 11.01.2017
B 14 AS 211/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 10.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 2008/13
SG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 2400/12

NichtzulassungsbeschwerdeDivergenzrügeAnforderungen an eine Beschwerdebegründung

BSG, Beschluss vom 11.01.2017 - Aktenzeichen B 14 AS 211/16 B

DRsp Nr. 2017/9549

Nichtzulassungsbeschwerde Divergenzrüge Anforderungen an eine Beschwerdebegründung

1. Für die Bezeichnung einer Abweichung (Divergenz) ist aufzuzeigen, mit welcher genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angefochtene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage des BSG abweicht. 2. Diese Voraussetzungen erfüllt eine Beschwerdebegründung nicht, wenn sich aus ihr schon nicht ergibt, mit welchem Rechtssatz das LSG dem BSG widersprochen und von rechtlichen Aussagen des BSG abweichende, d.h. mit diesen unvereinbare rechtliche Maßstäbe entwickelt hat.

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 10. März 2016 - L 3 AS 2008/13 - werden als unzulässig verworfen.

Damit erledigt sich der Antrag des Klägers zu 2 auf einstweiligen Rechtsschutz.

Der Antrag der Klägerin zu 1, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des LSG sind als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).