BSG - Beschluss vom 16.01.2018
B 14 AS 234/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 02.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 448/12
SG Stralsund, vom 31.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 1230/10

NichtzulassungsbeschwerdeDivergenzrügeAbweichen entscheidungserheblicher Rechtssätze

BSG, Beschluss vom 16.01.2018 - Aktenzeichen B 14 AS 234/17 B

DRsp Nr. 2018/2511

Nichtzulassungsbeschwerde Divergenzrüge Abweichen entscheidungserheblicher Rechtssätze

Für die Bezeichnung einer Divergenz ist aufzuzeigen, mit welcher genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angefochtene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage des BSG abweicht.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 2. März 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2). Beide vorliegend geltend gemachten Zulassungsgründe hat die Klägerin in der Begründung der Beschwerde nicht schlüssig dargelegt oder bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).