LSG Bayern - Beschluss vom 03.08.2016
L 10 AL 138/16 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 10.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 AL 30/15

NichtzulassungsbeschwerdeBewilligungsaufhebung von BerufsausbildungsbeihilfeKeine Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Vorentscheidung im Beschwerdeverfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 03.08.2016 - Aktenzeichen L 10 AL 138/16 NZB

DRsp Nr. 2016/18827

Nichtzulassungsbeschwerde Bewilligungsaufhebung von Berufsausbildungsbeihilfe Keine Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Vorentscheidung im Beschwerdeverfahren

Die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des SG ist im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu prüfen.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 10.06.2016 - S 10 AL 30/15 - wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 2;

Gründe

I.