BSG - Beschluss vom 16.03.2017
B 9 SB 81/16 B
Normen:
SGG § 160a;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 26.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 SB 25/11
SG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SB 397/06

NichtzulassungsbeschwerdeBegründungszwangVon einem nicht postulationsfähigen Dritten übernommene Begründung

BSG, Beschluss vom 16.03.2017 - Aktenzeichen B 9 SB 81/16 B

DRsp Nr. 2017/10534

Nichtzulassungsbeschwerde Begründungszwang Von einem nicht postulationsfähigen Dritten übernommene Begründung

1. Auch bei der Nichtzulassungsbeschwerde soll der von § 160a SGG festgelegte Begründungszwang eine sorgfältige Vorbereitung des Verfahrens gewährleisten und den Prozessbevollmächtigten anhalten, die Rechtslage gewissenhaft zu prüfen, um von aussichtslosen Beschwerden abzusehen. 2. Daher muss die vom Prozessbevollmächtigten unterzeichnete Beschwerdebegründung aus sich heraus erkennen lassen, dass er den Prozessstoff überprüft hat und die volle eigene Verantwortung für den Inhalt der Beschwerdebegründung übernimmt. 3. Hiervon kann bei der bloßen Weiterleitung des von einem nicht postulationsfähigen Kläger verfassten, vom Prozessbevollmächtigten lediglich unterschriebenen und mit dem Eingangs- und Kanzleistempel seiner Rechtanwaltskanzlei versehenen Schreibens des Klägers nicht die Rede sein.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 26. August 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a;

Gründe:

I