BSG - Beschluss vom 15.03.2018
B 12 KR 41/17 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 04.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 3109/16
SG Stuttgart, vom 28.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 796/13

NichtzulassungsbeschwerdeAusführungen zu einer vermeintlichen VerfassungswidrigkeitDarlegung und Bezeichnung der enumerativ genannten Zulassungsgründe

BSG, Beschluss vom 15.03.2018 - Aktenzeichen B 12 KR 41/17 B

DRsp Nr. 2018/4885

Nichtzulassungsbeschwerde Ausführungen zu einer vermeintlichen Verfassungswidrigkeit Darlegung und Bezeichnung der enumerativ genannten Zulassungsgründe

Ausführungen zu einer vermeintlichen Verfassungswidrigkeit vermögen die gesetzlich in § 160a Abs. 2 S. 3 SGG geforderte Darlegung und Bezeichnung der enumerativ genannten Zulassungsgründe nicht zu ersetzen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 4. April 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I